Herausforderung Präferenzkalkulation
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Das Netz der Schweizer Freihandelsabkommen begünstigt nicht nur das Wachstum, sondern auch die Wertschöpfung und Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsstandorts. International tätige Schweizer Unternehmen profitieren durch den Bezug von Waren innerhalb von Freihandelszonen und von sogenannter Präferenzabfertigung, von direkten Zollreduktionen oder gar von Zollbefreiung.
Nicht automatisch ausgelöst
Eine Präferenzabfertigung erfolgt jedoch nicht automatisch. Massgebend sind genau definierte Warenursprungsnachweise, die bei der Wareneinfuhr vorliegen müssen. Das Erstellen dieser Nachweise ist aber nur möglich, wenn die in den jeweiligen Freihandelsabkommen definierten Ursprungskriterien erfüllt werden. Denn präferenzberechtigt, will heissen «zollbegünstigt», sind ausschliesslich Waren, die über diesen präferenziellen Warenursprung (zum Beispiel Schweiz oder Freihandelszone) verfügen.
Kostenfaktor Warenursprung
Aufgrund von internationalisierten Wertschöpfungsketten ist es aber nicht immer einfach, den Warenursprung eines Produktes festzulegen. Kauft ein Unternehmen Roh- und Halbfabrikate im Ausland ein und verarbeitet diese zu einem neuen Produkt, beispielsweise zu einer Maschine, so ist der Warenursprung des Produktes nicht automatisch definiert und muss zuerst festgelegt werden. Dazu sind unter anderem Wertschöpfungskriterien und der genaue Ursprung der Vormaterialien wie Stahl oder einzelne Bauteile - also der Ursprung der durch die Einkaufsabteilung beschafften Ware massgebend. Werden die einzelnen Bauteile so beschafft, dass beim Verkauf der gefertigten Maschine kein Importzoll (Abgabebetrag von 0% bis zu 40% des Warenwerts) anfällt, dann hat das Unternehmen seine Wertschöpfungskette im Hinblick auf Zollabgaben im Griff.
Nicht nur die Beschaffungsstrategie, die Wahl der Lieferanten und des Produktionsstandorts beeinflussen den Verkaufspreis, sondern auch der Warenursprung und entsprechende Zollabgaben.
Aber aufgepasst
Der Warenursprung im Rahmen von Freihandelsabkommen unterscheidet sich jedoch von weiteren Herkunftsangaben wie «Swissness». Die Praxis zeigt, dass diese Formen des Warenursprungs oft verwechselt werden.
Für die Geltendmachung von Zollreduktionen sind einzig die in den Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungskriterien massgebend.
Soll beim Export der erwähnten Maschine im Käuferland kein Zoll anfallen, sind die eingesetzten Vormaterialien und deren Warenursprung sowie die Wertschöpfung mittels Stückliste zu ermitteln. Anschliessend kann die Präferenzkalkulation anhand des anwendbaren Freihandelsabkommens stattfinden. Werden die Kriterien erfüllt, können die notwendigen Ursprungsnachweise erstellt werden.
Dieser Prozess bedingt fundiertes Fachwissen, schnittstellenübergreifende Zusammenarbeit, gut gepflegte Stammdaten und, je nach Komplexität, ein ausgeklügeltes Kalkulationssystem. Hohe Margen können dabei einen vereinfachenden Beitrag leisten.
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Tipps zum präferenziellen Warenursprung
- Die Ursprungskriterien sind pro Tarifnummer definiert. Wird die Ursprungsberechnung anhand einer falschen Tarifnummer durchgeführt, so kann dies zu einem falschen Ergebnis führen.
- Die zahlreichen Freihandelsabkommen sind inhaltlich nicht identisch. Es ist jede Freihandelszone einzeln zu prüfen.
- Die Ursprungskalkulation kann auf Wertschöpfungskriterien basieren, muss aber nicht. Massgebend ist der Text des anwendbaren Freihandelsabkommens.
- Bei Lieferung von Ersatzteilen ist besonders aufzupassen. Diese haben unter Umständen einen anderen Ursprung als das ursprünglich verkaufte Fertigprodukt.
- Bei importierten Vormaterialien und Handelswaren kann eine korrekte Präferenzabfertigung zum Zeitpunkt der Einfuhr des Vormaterials massgebend sein. Dies bedingt eine Kontrolle der Einfuhrbelege (Veranlagungsverfügung Zoll).
- Da auch Schweizer Vorlieferanten oftmals Waren aus dem Ausland beziehen, wird von diesen, je nach Ausgangslage, detaillierte Ursprungsnachweise in Form einer Vorlieferantenerklärung benötigt.
- Bei der Weitergabe vom Ursprung Schweiz ist ergänzend auf die Erfüllung der sogenannten Mindestbearbeitungskriterien zu achten.
- Bei Teillieferungen ist besonders aufzupassen – je nach Abkommen sind hier gesonderte Kalkulationen oder Deklarationen notwendig.
- In einzelnen Branchen gelten besondere Zusatzbestimmungen, beispielsweise in der Lebensmittelindustrie.
- Die Werte «Preis der Vormaterialien» und «Verkaufspreis» sind in den Freihandelsabkommen ausführlich definiert. Dabei sind auch Währungsschwankungen zu berücksichtigen.
- Bei unberechtigt ausgestellten Ursprungsnachweisen sind aufgrund von Ursprungsüberprüfungen Bussen und Zollnachforderungen (unter Umständen rückwirkend über mehrere Jahre) zu erwarten.
Über die Autorin
Claudia Feusi ist diplomierte Import- und Exportleiterin, Zollfachfrau mit Fachausweis sowie Geschäftsführerin von «zollschule.ch», einer Zollberatung für KMU.